von Kirchenbucheintragungen und Personenstandsunterlagen dürfen nur von den entsprechenden Kirchenbuchstellen bzw. zuständigen Standesämtern ausgestellt werden. Sollte ich das für Sie im Auftrag in die Wege leiten, stelle ich die Unkosten in Rechnung.
Evangelische Kirchenbücher als Archivgut unterliegen gesetzlichen Schutzfristen und den jeweiligen Archivbenutzungsordnungen. Für Kirchenbücher und deren Verfilmungen, die noch Schutzfristen unterliegen, können nur von Nachfahren in direkter Linie bei den Kirchenbuchstellen schriftlich Suchaufträge und Kopien bzw. Auszüge beantragt werden.
Seit 2009 unterliegen ältere Zivilregister der Standesämter (Geburten älter 110 Jahre, Heiraten älter 80 Jahre, Sterbefälle älter 30 Jahre) archivrechtlichen Regelungen (Eigenrecherche möglich; in Berlin derzeit Benutzungsgebühr von 30 Euro / Kalenderjahr). Sie werden sukzessive von den StA-Archiven in die entsprechend zuständigen kommunalen Archive abgegeben (keine Ausstellung von beglaubigten Urkunden).
Jüngere Zivilregister dürfen lt. Datenschutz-Bestimmungen des PStG nur bei direkten Vorfahren bzw. rechtlichem Interesse und vom Standesamt selbst recherchiert werden. Durch Vor Ort - Besuche meinerseits (mit Ihrer Vollmacht) lässt sich diese Bearbeitungszeit minimieren.
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